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Steuerprüfungen bei Großvermögen

VermögensteuerVeröffentlicht am 5 Min. Lesezeit

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Steuerprüfungen bei Großvermögen

El Confidencial berichtete am 31. August über etwas, das sich in der Beratung seit Monaten abzeichnet: die Prüfungen großer Vermögen. Große Vermögen lassen ihre Strukturen vorsorglich überprüfen, um der Spanischen Steuerbehörde (AEAT) zuvorzukommen. In vielen Fällen handelt es sich dabei um interne Prüfungen des Familienunternehmens selbst.

Der Bericht enthält eine Zahl, die Beachtung verdient. Die Einheit der AEAT, die bedeutende Vermögen kontrolliert, bearbeitete zwischen 2018 und 2024 durchschnittlich rund 953 Verfahren pro Jahr; 2025 waren es 1.329, etwa 39 Prozent mehr. Die festgesetzte Steuerschuld stieg dagegen nur um 9 Prozent, von 501 auf 547 Millionen Euro.

Deutlich mehr Prüfungshandlungen bei einem ähnlichen Ergebnis für das Steueraufkommen. Bei diesem Unterschied lohnt es sich zu verweilen.

Was dieser Unterschied anzeigt

Ein so deutlicher Anstieg der Zahl der Prüfungshandlungen bei nur mäßigem Wachstum der festgesetzten Steuerschuld legt nahe, dass die Kontrolle auf einen größeren Kreis von Steuerpflichtigen ausgedehnt wurde und dass sich ein guter Teil der Prüfungen eher auf dem Feld der rechtlichen Qualifizierung als auf dem der Verheimlichung bewegt.

Aus Sicht der Verwaltung ist das eine nachvollziehbare Entwicklung, da ihr heute wesentlich mehr Informationen vorliegen. Für den Steuerpflichtigen bedeutet es schlicht, dass die Wahrscheinlichkeit, eine ordnungsgemäß gestaltete Struktur erklären und dokumentieren zu müssen, spürbar gestiegen ist.

Die Leitlinien des Steuerkontrollplans 2026 (Plan de Control Tributario), genehmigt durch Beschluss vom 11. März 2026, weisen genau in diese Richtung: äußere Vermögensindizien, die nicht zu den erklärten Angaben passen, missbräuchliche Nutzung von Gesellschaften zur Umgehung der Einkommensteuer (IRPF) und der Vermögensteuer, der Immobiliensektor sowie Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes.

Eine Nuance aus der täglichen Praxis

Der Bericht ist gut aufgebaut und gibt zutreffend wieder, was die Kanzleien derzeit beobachten: Mindestbeteiligung, betrieblich genutzte Vermögenswerte, erkennbare Geschäftsleitungsfunktionen, tatsächliche Tätigkeit. Zu diesen vier Punkten ist wenig zu ergänzen.

Es lohnt sich jedoch, das Bild um etwas zu vervollständigen, das in der täglichen Arbeit mindestens ebenso schwer wiegt. Fälle, in denen die Befreiung vollständig verloren geht, sind die Minderheit. Häufig wird die Befreiung angewandt, aber nur teilweise.

Artikel 4.Ocho.Dos des Gesetzes 19/1991 (Vermögensteuergesetz) sagt dies deutlich. Die Befreiung erfasst nicht den gesamten Wert der Beteiligungen. Sie erfasst ausschließlich den Anteil, der sich aus dem Verhältnis zwischen den für die Tätigkeit notwendigen Vermögenswerten, vermindert um die damit zusammenhängenden Schulden, und dem Nettovermögen der Gesellschaft ergibt.

Ein einfaches Beispiel, nur zur Veranschaulichung. Eine Gesellschaft hat ein Nettovermögen von 10 Millionen, davon entfallen 7 auf für die Tätigkeit notwendige Vermögenswerte. Die Befreiung erfasst 70 Prozent des Werts der Beteiligungen. Die verbleibenden 30 Prozent sind steuerpflichtig, obwohl die Gesellschaft die drei Voraussetzungen einwandfrei erfüllt und niemand bestreitet, dass es sich um ein funktionierendes Familienunternehmen handelt.

Das ist der Teil, der in den ersten Gesprächen mit dem Mandanten fast nie zur Sprache kommt. Und es ist der Teil, bei dem still und leise, Jahr für Jahr, das meiste Geld liegen bleibt.

Die drei Voraussetzungen und eine nützliche Präzisierung

Es lohnt sich, sie mit ihrem genauen Wortlaut in Erinnerung zu rufen.

  • Dass die Haupttätigkeit der Gesellschaft nicht in der Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen besteht.
  • Dass die Beteiligung mindestens 5 Prozent einzeln oder 20 Prozent zusammen mit dem Ehegatten, Vorfahren, Abkömmlingen oder Seitenverwandten zweiten Grades beträgt.
  • Und dass ein Mitglied der Familiengruppe tatsächliche Geschäftsleitungsfunktionen ausübt, die mit mehr als 50 Prozent seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Arbeit vergütet werden.

Zur ersten Voraussetzung ist eine Präzisierung angebracht, denn häufig wird ein Satz von 60 Prozent betrieblich genutzter Vermögenswerte genannt, der nicht aus dem Gesetz stammt. Die Norm verlangt, dass nicht über mehr als 90 Tage des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte des Vermögens aus Wertpapieren besteht oder nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet ist. Die gesetzliche Schwelle ist die Hälfte. Die 60 Prozent sind ein Sicherheitspuffer, den Berater üblicherweise ansetzen, um Schwankungen der Bilanz aufzufangen, und als solcher ist er sehr vernünftig.

Die Unterscheidung zwischen Puffer und Voraussetzung hilft in einem Verfahren. Sie erlaubt zu erkennen, wann man unter der eigenen Vorsichtsgrenze liegt, was eine Sache ist, und wann man tatsächlich außerhalb des Gesetzes liegt, was etwas ganz anderes ist.

Warum das schwerer wiegt, als es scheint

Die Vermögensteuer wird meist als tragbare jährliche Belastung gesehen. Das Problem ist, dass sich die Ermäßigung von 95 Prozent bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) auf dieselbe Befreiung und dieselbe Verhältnisregel stützt.

Anders gesagt: Ein falsch berechneter Zuordnungsanteil kostet jedes Jahr wenig und am Tag der Erbfolge viel. Dort vervielfacht sich der Fehler.

Was sich zu überprüfen lohnt

Wenn etwas die im Bericht beschriebene vorsorgliche Überprüfung rechtfertigt, dann weniger die Bestätigung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, was in den meisten Fällen zutrifft, als vielmehr die genaue Bemessung der Reichweite der Befreiung und die Korrektur dessen, was sich korrigieren lässt, solange noch Zeit ist.

Das bedeutet, die Bilanz mit steuerlichem und nicht nur mit bilanziellem Blick zu betrachten. Es gilt, liquide Mittel ohne dokumentierte Begründung ihrer Verwendung, zur familiären Nutzung überlassene Immobilien, Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Vermögenswerte mit zweifelhafter betrieblicher Zuordnung zu identifizieren. Und zwar vorher, denn ein beschlossener und datierter Investitionsplan hilft, dieselbe Erklärung während einer Prüfung dagegen nicht mehr.

Bei Vicens Advisors arbeiten wir regelmäßig mit Großvermögen, und in diesem Bereich gehört die Befreiung für Familienunternehmen zu den Fragen, die uns am meisten beschäftigen. Weniger wegen ihrer Anerkennung, die meist klar ist, als wegen ihrer Reichweite, die es fast nie ist. Wenn Sie wissen möchten, welcher Prozentsatz Ihrer Beteiligungen tatsächlich befreit ist, helfen wir Ihnen gern dabei, ihn in Ruhe zu berechnen.

Einen Überblick darüber, wie sich ein Familienunternehmen unter einer Obergesellschaft neu ordnen lässt, bietet unser steuerlicher Leitfaden zur Familienholding in Spanien.

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